Betriebsratswahl 2018: Fragen und Antworten rund um die Betriebsratswahl – Schulungen Wahlvorstand
Was macht man, wenn für die BR-Wahl weniger Kandidatinnen/Kandidaten als Sitze zusammengekommen sind?
Eine Abweichung von der in § 9 BetrVG festgelegten Anzahl von Betriebsratssitzen ist nur zulässig, wenn nicht genügend wählbare Arbeitnehmer/-innen vorhanden oder zur Übernahme des Betriebsratsamts bereit sind (vgl. Fitting u.a., Handkommentar BetrVG, § 9 Rn. 49). Nur in diesen Fällen ist es zulässig, die nächstkleinere Anzahl von Betriebsratsmitgliedern zu wählen. Es muss aber immer eine ungerade Zahl gewählt werden.
Wer entscheidet, ob es eine Listen- oder eine Persönlichkeitswahl wird?
Es hängt nur davon ab, ob ein oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so kann der Wähler oder die Wählerin gem. § 20 Abs. 1 BetrVG WO ihre bzw. seine Stimme nur für solche Bewerber/-innen abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Gibt es mehr als einen gültigen Wahlvorschlag, so findet eine Listen- bzw. Verhältniswahl statt (vgl. § 11 BetrVG WO).
Können Mitglieder des Wahlvorstands selbst auch für den Betriebsrat kandidieren?
Ja, auch Mitglieder des Wahlvorstands können für den Betriebsrat kandidieren, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 BetrVG erfüllen.
Wer wählt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Wahlvorstands?
Der Betriebsrat bestellt einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzende/-n (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Mehr Infos rund um die Wahl haben wir – geordnet nach den vier Wahlphasen – im Netz für Sie zusammengestellt.
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