Aus aktuellem Anlass: Betriebsübergang § 613 a BGB

Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen verbunden. Der Arbeitgeber wechselt. Der Tarifbereich kann sich ändern. Die Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen und Tarifvereinbarungen kann infrage gestellt sein. § 613 a BGB sichert, dass die Arbeitsverhältnisse beim Betriebsübergang auf den neuen Inhaber mit übergehen. Auch Einkommen und sozialer Besitzstand sind in beschränktem Umfang und für eine begrenzte Zeit gesichert. Obwohl der Schutz unvollkommen ist, enthält § 613 a BGB wichtige Schutzbestimmungen für die Arbeitnehmer/-innen. Das wird auch daran deutlich, dass die Arbeitgeber nicht selten versuchen, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zu umgehen. Weiter

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