Die Einigungsstelle – Ein Ratgeber für Betriebsräte

Zweilen lassen sich Interessenkollisionen zwischen Ar­beit­geber und Arbeitnehmervertretung kaum vermeiden. Erzielen beide Seiten in einer Mitbestimmungsangelegenheit keine Einigung, kann die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG angerufen werden. Zum konkreten Verfahren gibt das BetrVG nur grobe rechtliche Eckpunkte vor. Das ist gut, um Einigungsstellenverfahren nicht mit juristischen Formalismen zu befrachten. Das Problem: Wer nicht schon ein paar Einigungsstellen erlebt hat, kann kaum abschätzen, was von einer Einigungsstelle zu erwarten ist und worauf es ankommt. Weiter

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