Die Einigungsstelle – Ein Ratgeber für Betriebsräte
Zweilen lassen sich Interessenkollisionen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung kaum vermeiden. Erzielen beide Seiten in einer Mitbestimmungsangelegenheit keine Einigung, kann die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG angerufen werden. Zum konkreten Verfahren gibt das BetrVG nur grobe rechtliche Eckpunkte vor. Das ist gut, um Einigungsstellenverfahren nicht mit juristischen Formalismen zu befrachten. Das Problem: Wer nicht schon ein paar Einigungsstellen erlebt hat, kann kaum abschätzen, was von einer Einigungsstelle zu erwarten ist und worauf es ankommt. Weiter