Erst Kurzarbeit im Druckbetrieb, dann Kündigung! – Heimische Betriebe der Branche weiten Kurzarbeit aus!

Kreis Soest / Hochsauerland. Im Organisationsbereich unseres Ortsvereins befinden sich zahlreiche Beschäftigte in Druckereien, Verlagen und Industriebetrieben in Kurzarbeit. Oftmals sind es Kolleginnen und Kollegen aus bestimmten Abteilungen, selten die Belegschaft eines ganzen Betriebes. Kündigungen kann der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit aussprechen (sowohl aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen). Es muss sich also nach der Einführung der Kurzarbeit die Situation im Unternehmen geändert haben! In Betrieben mit Betriebsrat gibt es  Betriebsvereinbarungen in denen die Kündigung während der Kurzarbeit in einigen Fällen ausgeschlossen wird.

Im Bereich der heimischen Druckereien hat es bereits Kündigungen gegeben, es handelt sich dabei um Unternehmen die keinen Betriebsrat haben. Die Wahl einer Interessenvertretung im Betrieb ist ab fünf Arbeitnehmern möglich. Hierbei hilft die Gewerkschaft ver.di.  Den gekündigten Arbeitnehmern wird der Gang zu ihrer Gewerkschaft oder bei Privatrechtsschutzversicherten (dort muss allerdings Arbeitsrechtsschutz als Leistung aufgeführt sein) zum Fachanwalt für Arbeitsrecht empfohlen. Für eine Kündigungsschutzklage müssen Fristen eingehalten werden. Die gesetzlichen bzw. tariflichen Kündigungsfristen müssen durch den Arbeitgeber eingehalten werden. Weiter

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