Hinweis für Betriebsversammlungen
Nach § 46 Abs. 1 BetrVG können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften an Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen beratend teilnehmen. Das Teilnahmerecht besteht unabhängig von einer Einladung durch den Betriebsrat oder einer Gestattung durch den Arbeitgeber. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.



