Hinweis für Betriebsversammlungen

Nach § 46 Abs. 1 BetrVG können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften an Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen beratend teilnehmen. Das Teilnahmerecht besteht unabhängig von einer Einladung durch den Betriebsrat oder einer Gestattung durch den Arbeitgeber.  Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

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