Mitbestimmung beim BEM-Einladungsschreiben wahrnehmen

Sind Beschäftigte nach § 167 Abs. 2 SGB IX berechtigt, ein BEM angeboten zu bekommen, hat der Arbeitgeber ein solches Angebot durch ein Einladungsschreiben zu unterbreiten. Dabei muss das Einladungsschreiben die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Fehlen diese Anforderungen, ist das BEM-Verfahren nicht ordentlich eingeleitet.

NEU seit 09. Juni 2021: Teilnahme von Vertrauensperson an BEM-Gesprächen

Der § 167 Abs. 2 SGB IX wurde kürzlich um den Satz ergänzt: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“ Wenn die betriebliche Interessenvertretung schon Teil des BEM-Teams ist, können Berechtigte einen (weiteren) Betriebs-/Personalrat oder die SBV zu den Gesprächen mitnehmen. Auch ein Anwalt ist jetzt offiziell möglich. Sollte die betriebliche Interessenvertretung bisher von solchen Gesprächen ausgenommen sein, hat sie jetzt die Möglichkeit als Vertrauensperson teilzunehmen.  Weiter

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