DGB Rechtsschutz: Das sagen wir dazu – Nicht immer stimmt das Integrationsamt Kündigungen zu

Will ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen kündigen, benötigt er die Zustimmung des Integrationsamtes. Das entscheidet in der Regel nach seinem Ermessen. Das Verwaltungsgericht darf nur überprüfen, ob das Integrationsamt von seinem Ermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat. Unsere Kolleg*innen aus Darmstadt hatten kürzlich einen Fall zu vertreten, in dem ein Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes vor dem Verwaltungsgericht Kassel erzwingen wollte. Weiter

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