Stimmen zum KURZARBEITERGELD – Auch von uns sind viele Kolleginnen und Kollegen in Kurzarbeit! – DGB: Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit Kindern) anheben!

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat sich für eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes in der Corona-Krise ausgesprochen. „Nicht nur für Geringverdiener, auch für Facharbeiter bedeutet Kurzarbeit einen erheblichen Einbruch. Miete und Rechnungen müssen ja weiterbezahlt werden. Deswegen suchen wir in der Regierung und mit den Sozialpartnern intensiv nach einer Lösung“, sagte der Politiker.

ver.di-Chef Frank Werneke – Foto: Kay Herschelmann

Auch die Gewerkschaft ver.di warnte vor wachsender Armut durch Kurzarbeit und forderte ebenfalls eine höhere Leistung. Insbesondere in Branchen wie der Gastronomie und in Friseursalons, wo Beschäftigte zum Teil auch von den Trinkgeldern lebten, sei die Not zum Greifen, sagte ver.di-Chef Frank Werneke gegenüber Pressevertretern: „Hier besteht die Gefahr, dass Menschen millionenfach in das Hartz-IV-System reinrutschen.“ Werneke verwies auf die Beitrags-Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit: „Diese rund 26 Milliarden Euro wurden von den Beitragszahlern finanziert. Das ist kein Steuer- oder Gottesgeschenk.“

Der DGB fordert deshalb, das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit Kindern) anzuheben. Es brauche ein klares Signal an die Menschen, dass sie durch diese schwierige Zeit gebracht werden „und nicht in der Sozialhilfe landen“, sagte der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann.

Die Gewerkschaften fordern in dieser Krisensituation soziale Verantwortung ein. Viele Branchen und Unternehmen zeigen diese Verantwortung, indem sie Tarifverträge zur Aufstockung bei Kurzarbeit abgeschlossen haben. Dort wo dies noch nicht geschehen ist, fordern wir die Arbeitgeber auf, schnellstens auf unser Angebot zu Tarifverhandlungen einzugehen. Die Bundesregierung fordern wir auf, auch den Beschäftigten in Branchen und Unternehmen ohne Tarifbindung eine Mindestsicherung von mindestens 80 Prozent zu ermöglichen. Dies verlangt, die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Weitergabe des Arbeitnehmeranteils an den erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen an die Beschäftigten. Die Rechtsverordnung ist entsprechend zu korrigieren.

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