Mitgliedsbeitrag auf 0,5% reduzieren bei Bezug von Kurzarbeitergeld, dies gilt auch wenn Dir als Selb­stän­di­ge/r Auf­trä­ge und Ein­nah­men weg­bre­chen: Online oder über deinen Bezirk

ver­.­di tut al­les, um dich als Mit­glied in die­ser schwie­ri­gen Si­tua­ti­on so gut wie mög­lich zu un­ter­stüt­zen! Falls Du Kurz­ar­bei­ter­geld be­ziehst und da­durch Ein­kom­mens­ver­lus­te hast, hal­bie­ren wir dei­nen Bei­trag da­her bis zum 30. Ju­ni. Das er­folgt in der Re­gel in grö­ße­ren Be­trie­ben au­to­ma­tisch über un­se­re Struk­tu­ren vor Or­t (Deine ver.di Geschäftsstelle). Mit­glie­der aus klei­ne­ren Be­trie­ben kön­nen uns ih­re Kurz­ar­beit auch di­rekt on­li­ne mit­tei­len. Über den Link könnt ihr eu­re Mit­tei­lung über den Be­zug von Kurz­ar­bei­ter­geld über das Än­de­rungs­for­mu­lar vor­neh­men. Eben­so re­du­zie­ren wir Dei­nen Bei­trag, wenn Dir als Selb­stän­di­ge/r Auf­trä­ge und Ein­nah­men weg­bre­chen. Wird das Kurz­ar­bei­ter­geld vom Ar­beit­ge­ber auf 100% auf­ge­stock­t, fin­det kei­ne An­pas­sung des Mit­glieds­bei­tra­ges stat­t. Weiter

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