Aus aktuellem Anlass: Privatinsolvenz steht tariflichem Freistellungsanspruch nicht entgegen
Wenn bei einem Arbeitnehmer Privatinsolvenz eröffnet ist, kann er nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen. Das gilt auch für künftige Forderungen auf Bezüge aus seinem Arbeitsverhältnis insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind.
Er kann aber statt eines tariflichen Zusatzgeldes wählen, dass ihn der Arbeitgeber von der Arbeit freistellt, wenn der Tarifvertrag diese Wahl vorsieht, auch wenn im Ergebnis dadurch weniger Insolvenzmasse entsteht. Wenn